Schulordnung

SCHULORDNUNG RURTAL-GYMNASIUM DÜREN

I. PRÄAMBEL
Das Rurtal-Gymnasium versteht sich als ein Gymnasium, das ein geeignetes und sicheres Umfeld zur Charakter-, Werte- und Wissensbildung bereitstellt.
Um in dieser Gemeinschaft, der alle Schüler, Lehrer und Eltern angehören, ein gutes Zusammenleben, einen freien Dialog und ein angenehmes Arbeitsklima zu ermöglichen, sind verständliche Regeln nötig, die die Persönlichkeitsrechte aller schützen und die freie Entwicklung zu einer eigenen Persönlichkeit fördern. Als höchstes Prinzip wird dabei die gegenseitige Rücksichtnahme und Eigenverantwortung von allen vorausgesetzt. Deshalb sind parteipolitische Aktivitäten an dieser Schule nicht erwünscht. Außerdem erkennt das Rurtal-Gymnasium seine Verantwortung gegenüber der Umwelt und bemüht sich um ökologisch nachhaltiges Handeln. Das Gelände des Rurtal-Gymnasiums umschließt alle Gebäude, den Schulhof bis zum Bürgersteig der Bismarckstraße und den Schulparkplatz.
In dieser Schulordnung werden schulspezifische Regelungen aufgeführt, die die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen. Wegen der besseren Lesbarkeit umfasst die Verwendung der männlichen Form auch das weibliche Geschlecht.

II. SCHULALLTAG

1. Unterricht
1.1. Die Schule wird um 7.40 Uhr geöffnet. Die erste Stunde beginnt um 7.50 Uhr.
1.2. Die Aufsicht führende Lehrkraft öffnet alle Räume im Erdgeschoss und im ersten OG.
1.3. Schüler und Lehrkräfte sind zur pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet.
1.3.1. Mitglieder der Schülervertretung dürfen nach SV Sitzungen bis zu 5 Minuten der folgenden Unterrichtseinheit verpassen.
1.3.2. Klassen- und Jahrgangsstufensprecher übernehmen die Interessenvertretung der Schüler gegenüber Lehrkräften und dem Schülerrat.
1.4. Alle Schüler haben während der Unterrichtszeit Anwesenheitspflicht. Schüler der Sekundarstufe I dürfen in Pausen oder in Freistunden nur auf Anweisung oder in Begleitung einer Lehrkraft das Schulgelände verlassen.
1.5. Klassenfahrten und Exkursionen gehören zum Schulprogramm und sind dem Unterricht gleichgestellt.

2. Verhalten im Unterricht und unmittelbar danach
2.1. Der Unterricht beginnt und endet mit dem Gong und einer angemessenen, gegenseitigen Begrüßung/Verabschiedung.
2.1.1. Falls die Lehrkraft nach fünf Minuten nicht erscheint, erkundigt sich der Klassensprecher beziehungsweise der Kurssprecher im Sekretariat nach der fehlenden Lehrkraft.
2.1.2. Der Fachlehrer der Nachbarklasse wird bei Fehlen der Lehrkraft durch den Klassensprecher
oder den Kursprecher informiert.
2.1.3. Alle Unterrichtsmaterialien müssen mit dem Gong auf den Tischen bereit liegen.
2.1.4. Nach Ende jeder Unterrichtsstunde ist grober Dreck vom Boden und den Tischen zu entfernen und die Tafel zu säubern.
2.1.5. Bei Verlassen eines Klassen- oder Fachraumes sind die Fenster und der Raum zu verschließen.
2.1.6. Der Klassenraum oder Fachraum ist nach der letzten Unterrichtsstunde des Tages besenrein zu verlassen. Die Stühle werden auf die Tische gestellt. Das Licht und die elektronischen Geräte werden abgestellt.
2.2. Klassendienste werden vom Klassenlehrer beziehungsweise dem Stufenkoordinator in Absprache mit den Schülern eingerichtet. Zu den Klassendiensten gehören Tafel-, Klassenbuch- und Reinigungsdienst. Diese werden in den Klassenbüchern ausgewiesen.
2.3. Die Kleidung aller Personen am Rurtal-Gymnasium darf andere nicht provozieren. Kopfbedeckungen, mit Ausnahme religiöser, sind während des Unterrichts abzulegen.
2.4. Klausuren/Klassenarbeiten
2.4.1. In der Sekundarstufe I müssen alle Schüler bis zum Ende der Klassenarbeit im Klassenoder Fachraum bleiben.
2.4.2. In der Sekundarstufe II dürfen die Schüler nach Abgabe der Klausur den Raum verlassen.
2.5. Während des Unterrichts an außerschulischen Orten sind gegebenenfalls weitere Personen weisungsbefugt.

3. Verhalten in den Pausen und außerhalb des Unterrichts
3.1. Auf dem gesamten Schulgelände des Rurtal-Gymnasiums ist das Rauchen nicht gestattet.
3.2. Während der großen Pausen müssen alle Schüler der Sekundarstufe I das Schulgebäude verlassen. Ausnahmen bilden das Aufsuchen von Toiletten, der Cafeteria und der Schülerbücherei.
3.3. Der Oberstufenschulhof ist der Sekundarstufe II vorbehalten.
3.4. Der Aufenthalt auf dem Parkplatz ist nicht gestattet.
3.5. Das Sitzen auf Fensterbänken und Treppen ist generell untersagt.
3.6. Die Brandschutztüren auf den Fluren sind geöffnet zu halten.
3.7. Auf dem Schulgelände sind Ballspiele nur mit Softbällen erlaubt.
3.8. Während einer durch die Schulleitung ausgerufenen Regenpause ist es allen Schülern erlaubt, sich auch im Schulgebäude, vorzugsweise in den vorher benutzten Klassenräumen aufzuhalten.
3.8.1. Die Aufsicht in den Räumen übernimmt in dieser Zeit die Lehrkraft, die vorher die jeweilige Klasse, den Kurs unterrichtet hat.
3.9. Beschädigungen von Schuleigentum sind durch den Verursacher im Sekretariat zu melden. Eventuelle, durch Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz, entstandene Schäden sind durch den Verursacher zu ersetzen.
3.10. Bei Kenntnis von unsachgemäßer Benutzung, Verschmutzung und Beschädigung der Toiletten besteht Anzeigepflicht.

4. Erkrankungen
4.1. Die Erziehungsberechtigten der nicht volljährigen Schüler melden ihre Kinder, die volljährigen Schüler sich selbst krank.
4.2. Die Krankmeldung hat vor Unterrichtsbeginn telefonisch im Sekretariat zu erfolgen.
4.3. Schüler der Sekundarstufe I, die aufgrund von Erkrankung oder Verletzung während der Unterrichtszeit nicht mehr am Unterricht teilnehmen können, melden sich bei dem Klassenlehrer oder einem Fachlehrer ab und werden an das Sekretariat zwecks Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten verwiesen.
4.4. Oberstufenschüler, die aufgrund von Erkrankung oder Verletzung nicht mehr am Unterricht teilnehmen können, lassen sich von dem Stufenkoordinator oder dem Fachlehrer entlassen und melden sich im Sekretariat schriftlich ab.
4.5. Krankmeldungen kurz vor oder nach den Ferien sowie während Klassenarbeiten müssen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
4.6. Eine Befreiung vom Sportunterricht ist nur auf Grundlage eines ärztlichen Attestes möglich.

5. Beurlaubungen
5.1. Der Antrag auf Beurlaubung sollte zwei Wochen im Voraus schriftlich dem Klassenlehrer/Stufenkoordinator vorliegen.
5.2. Eine Beurlaubung von bis zu zwei Tagen pro Halbjahr erfolgt direkt durch den Klassenlehrer/Stufenkoordinator.
5.3. Darüber hinausgehende Beurlaubungen sowie Beurlaubungen direkt vor und direkt nach den
Schulferien müssen von der Schulleitung genehmigt werden.

6. Teilnahme an besonderem Unterricht
6.1. Die Teilnahme am Religionsunterricht ist ab dem vierzehnten Lebensjahr für Schüler nicht mehr verpflichtend.
6.1.1. Der Antrag auf Befreiung vom Religionsunterricht zum Halbjahresende durch Gewissensentscheid erfolgt schriftlich über das Sekretariat.
6.1.2. Die Schüler erhalten ersatzweise Unterricht in praktischer Philosophie.
6.2. Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften ist nach erfolgter Anmeldung für ein Schulhalbjahr verpflichtend.

7. Teilnahme schulfremder Personen an Unterrichtsveranstaltungen
7.1. Schulfremde Personen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch den Klassenlehrer/Stufenkoordinator an Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen. Der Antrag muss mindestens zwei Schultage vor dem Besuchstag dem Klassenlehrer oder dem Stufenkoordinator vorliegen.
7.2. Bei erteilter Genehmigung werden die betroffenen Lehrkräfte von dem Klassenlehrer/Stufenkoordinator informiert.

8. Verzehr von Nahrungsmitteln
8.1. Das Essen ist nur während der Pausen und bei Klassenarbeiten erlaubt, die länger als zwei Unterrichtsstunden dauern.
8.2. Das Kaugummikauen während des Unterrichts ist nicht gestattet.
8.3. Regelungen für den Sportunterricht treffen die jeweiligen Fachlehrer.

9. Entsorgung von Abfällen
9.1. Der Müll wird in dafür vorgesehenen Müllbehältern entsorgt. Zuwiderhandlungen können zu außerschulischen Putzdiensten führen.
9.2. Der Hofdienst wird in Absprache mit der Schulleitung geregelt. Der Hofdienst muss täglich zwischen 11.25 Uhr und 11.40 Uhr klassenweise nach Plan durchgeführt werden.
9.3. Der Oberstufenschulhof unterhalb der Treppe an der Bismarckstraße wird von den Oberstufenschülern in Eigenverantwortung gesäubert.

10. Mitbringen und Nutzen von elektronischen Geräten
10.1. Die Nutzung und das sichtbare Tragen jeglicher elektronischer Geräte, wie Aufzeichnungsund Kommunikationsgeräte, sind auf dem Gelände des Rurtal-Gymnasiums den Schülern nicht gestattet.
10.2. Lehrer können in Ausnahmefällen eine zeitlich befristete Nutzung dieser Geräte erlauben.
10.3. Bei Zuwiderhandlung dürfen die Lehrkräfte die betroffenen Geräte einziehen. Diese können dann am Ende des Schultages von den Erziehungsberechtigten der Schüler beziehungsweise von den volljährigen betroffenen Schülern im Sekretariat abgeholt werden.
10.4. Bei mehrmaliger Zuwiderhandlung werden die Geräte für eine Woche eingezogen und können danach von den Erziehungsberechtigten der Schüler beziehungsweise von den betroffenen volljährigen Schüler abgeholt werden. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der Schulleitung verkürzt werden.

11. Alkohol und Betäubungsmittel
11.1. Besitz, Verkauf und Genuss von Alkohol und Betäubungsmitteln sind auf dem Gelände des Rurtal-Gymnasiums verboten.
11.2. Schüler, die während des Unterrichts unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, werden vom Unterricht ausgeschlossen und müssen von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden.

12. Waffen
12.1. Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen, sowie Gegenstände und Chemikalien, die zu einer erheblichen Gefährdung für Leib und Leben führen können, sind auf dem Schulgelände verboten. Dazu zählen auch Taschenmesser, Soft Air Pistolen und Gewehre, Signalpistolen und explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper.
12.2. Die Nutzung von Laserpointern und Zeigehilfen sind nur nach Genehmigung durch den Fachlehrer erlaubt.
12.3. Wurfgeschosse aller Art, dazu gehören auch Schneebälle, sind verboten.

13. Versicherungsschutz
13.1. Alle Schüler des Rurtal-Gymnasiums sind während des Schulweges, der Unterrichtszeit und
13.1 Alle Schüler des Rurtal-Gymnasiums sind während des Schulweges, der Unterrichtszeit und anderer angemeldeter und als Schulveranstaltung anerkannter Aktivitäten unfallversichert (GUVV). Dies gilt auch für den Hin- und Rückweg zu den Veranstaltungen.
13.2. Das unerlaubte Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit oder bei Schulveranstaltungen
führt zum Erlöschen des Versicherungsschutzes.

14. Sonstiges
14.1. Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben.
14.2. Warenhandel und das Verteilen von Werbematerial kommerzieller Art sind in der Schule verboten.
14.3. Plakate, Handzettel usw., die ausgehängt oder verteilt werden sollen, müssen vorher vom Schulleiter abgezeichnet werden, soweit sie sich nicht auf den innerschulischen Bereich beziehen.

III. KONSEQUENZEN BEI VERSTÖßEN

Verstöße gegen diese Schulordnung werden nach §53 (siehe Anlage) des Schulgesetzes NRW geahndet, welches im Internet unter www.schulministerium.nrw.de zu finden ist.

Anlage:
§ 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
der schriftliche Verweis,
die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen
Schulveranstaltungen,
die Androhung der Entlassung von der Schule,
die Entlassung von der Schule,
die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben
keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des
Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung
durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für
geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.
(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach
Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz
gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin
oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden;
sie sind dann nachzuholen.
(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene
Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer
oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres
zu wählende Lehrerinnen oder Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder
an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler
oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.
(8) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und
deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung
aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens oder
der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.
(9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.