Satzung
des Vereins der Freunde und Förderer
des Städtischen Rurtal-Gymnasiums in Düren e.V.Vereinsregister des Amtsgerichts Düren 18 VR 684Stand: 25.Januar 2010
§ l (Name, Sitz)
1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Städtischen Rurtal-Gymnasiums in Düren e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Düren.
§ 2 (Zweck)
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 bzw. des § 55 der Abgabenordnung, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des Städtischen Rurtal-Gymnasiums in Düren.
2. Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuer-begünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
3. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung und der Schulpflegschaft.
4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Der Verein ist selbstlos tätig.
5. Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen kann ein Rechtsanspruch gegen den Verein nicht begründet werden. Sämtliche Leistungen erfolgen vielmehr in freier Entscheidung des Vorstandes sowie mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. Mit der Anmeldung erkennt der Bewerber die Satzung an.
2. Austritt eines Mitglieds kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 4 (Beiträge und Geschäftsjahr)
1. Der jährlich in Geld zu leistende Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im Voraus zu entrichten und soll grundsätzlich jährlich bezahlt werden.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind: l. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.
§ 6 (Vorstand)
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu zwei weiteren Beisitzern. Des Weiteren gehören aufgrund ihres Amtes zum Vorstand: der Schulleiter, der Vorsitzende der Schulpflegschaft und der Schülersprecher.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden — soweit sie nicht aufgrund ihres Amtes dem Vorstand angehören — von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so entscheidet der Vorstand des Vereins, ob für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds eine Zuwahl erforderliche ist.
§ 7 (Sitzungen des Vorstandes)
1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einmal, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies fordern.
2. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens zwanzig Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
2. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in allen anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 (Befugnisse der Mitgliederversammlung)
l. Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt den Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 2. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge gemäß § 4 Abs. l sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 10 (Gewinne und Verwaltungsausgaben)
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
2. Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
§ 11 (Auflösung)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 12 (Anfall des Vereinsvermögens)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Rechtsträger der Schule, die Stadt Düren, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte und gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden hat. Falls die Schule, das Städtische Rurtal-Gymnasium in Düren, nicht mehr besteht, ist das Vereinsvermögen für gleiche Zwecke eines anderen städtischen Gymnasiums in Düren zu verwenden.
§ 13 (Inkrafttreten der Satzung)
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21. Januar 1970 beschlossen, geändert am 28.10.1996, letztmalig 25.01.2010.